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Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, können deren Aufgaben von den zur Fachaufsicht zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann jede Polizeibehörde innerhalb ihres Dienstbezirkes die Aufgaben einer übergeordneten Polizeibehörde wahrnehmen.
Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.