§ 20 Abs. 3 SächsSÜGSächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches…
§ 80d Abs. 1 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Personenbezogene Daten dürfen solange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung der konkreten Aufgabe und des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind,…
§ 88 Abs. 6 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Die Polizei kann die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Dokumentationszwecken für die Dauer von sechs Monaten…
§ 19 Abs. 3 SÜGGesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches…
§ 12b Abs. 8 AtGGesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Die zuständige Behörde löscht die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens fünf Jahre und sechs Monate…