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Dieses Gesetz regelt
Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen,
die Anordnung und den Vollzug von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere die Unterbringung nach diesem Gesetz,
den Vollzug
von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes,
der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung,
der einstweiligen Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 der Strafprozeßordnung und nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes sowie
vorläufiger Maßnahmen vor dem Widerruf der Aussetzung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozeßordnung.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und die vorläufige Unterbringung nach § 453c StPO gelten § 19…
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, der Unterbringung zur…
Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt: Vollzug der Maßregeln, Fachaufsicht Einstweilig Untergebrachte“.
1Dieses Gesetz regelt die Beratung, Hilfe- und Schutzmaßnahmen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung für Personen, die infolge einer…
des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes der Vollzug der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.