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Der Maßregelvollzug hat die Aufgabe, durch eine gesicherte Unterbringung der Patientinnen und Patienten sowie deren Behandlung und Therapie die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen.
Ziel der Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung ist es, die betroffenen Patientinnen und Patienten
soweit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen, und sie zu befähigen, verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen,
von ihrem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Zur Erreichung dieser Ziele ist die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung der Patientinnen und Patienten zu fördern.
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein…
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung und für die vorläufigen Maßnahmen…
entweicht oder zu entweichen versucht,
die psychiatrische, psycho- oder soziotherapeutische Betreuung, Behandlung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, gegenüber denen das Gericht eine…
Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt auch während der Dauer der Gewährung von Vollzugslockerungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.