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Für einstweilig untergebrachte Patientinnen und Patienten nach § 126a der Strafprozeßordnung gilt § 52 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Behandlungs- und Eingliederungsplan nicht zu erstellen ist.
Einstweilig untergebrachte Patientinnen und Patienten dürfen nicht mit anderen untergebrachten Patientinnen und Patienten in demselben Patientenzimmer untergebracht werden. Eine solche Unterbringung ist nur mit Zustimmung der einstweilig untergebrachten Patientin oder des einstweilig untergebrachten Patienten oder aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen der Ordnung oder Sicherung oder therapeutischen Gründen, zulässig.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung und für die vorläufigen Maßnahmen…
Einstweilig Untergebrachte dürfen nicht mit Untergebrachten gemäß den §§ 63 und 64 StGB in demselben Raum untergebracht werden. Eine solche Unterbringung ist…
Durch die Hausordnung dürfen die Rechte der Patientinnen und Patienten nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig eingeschränkt werden.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen, wie beispielsweise einer Kontaktbeschränkung an eine Patientin, einen Patienten oder mehrere Patientinnen und…
Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz dürfen von Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der Patientin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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