SächsPsychKHG — InhaltsübersichtAbschnitt 4 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung›Unterabschnitt 4 Sicherheit und OrdnungGesetzSachsengeltende Fassung§ 72 SächsPsychKHGDurchsuchungSächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz · Abschnitt 4, Unterabschnitt 4 § 71§ 73 § 36 gilt entsprechend. § 71§ 73