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Die untergebrachte Person, ihre Sachen und die Räume des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dürfen durchsucht werden, sofern der Zweck der Unterbringung oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der anerkannten Einrichtung dies erfordern. Untergebrachte Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts sowie Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse der untergebrachten Person soll ihrem Wunsch entsprochen werden, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Beschäftigten eines bestimmten Geschlechts zu übertragen. Nur Beschäftigte des benannten Geschlechts dürfen in diesem Fall während der Entkleidung anwesend sein. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen.
Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf nur in einem geschlossenen Raum geschehen. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.
1Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz oder dem…
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung…
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Untergebrachten sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen.…
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere unerlaubte oder gefährliche Gegenstände oder Stoffe nach Absatz 2 Satz 1 oder…
Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche oder nach der Hausordnung verbotene Gegenstände oder Stoffe am Körper…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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