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Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene Jahr zu melden:
die Anzahl der Unterbringungen nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches,
die Anzahl der Unterbringungen nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches,
die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozeßordnung,
die Anzahl der einstweiligen Unterbringungen nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes und § 81 der Strafprozeßordnung,
die Anzahl der Suizide der Patientinnen und Patienten.
Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
von anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.
die ärztliche, medizinische, psychiatrische, psychotherapeutische, pflegerische, soziotherapeutische und heilpädagogische Behandlung,
Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über das nach Absatz 2 Veranlasste.
Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern,
Messungen sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.