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Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und jeweils die berechtigten Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschungszwecken nach Maßgabe des § 6 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes weiterverarbeiten.
Die Polizei kann personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Vorgangsverwaltung oder der zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns gespeichert worden sind, nach Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte sowie zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeiten. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über die Datenverarbeitung gemäß Satz 1 zu unterrichten. Für die Weiterverarbeitung von Protokolldaten gilt § 32 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
Die Polizei und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) können personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken…
1Die Polizei kann personenbezogene Daten auch zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten. 2Die Anonymisierung kann unterbleiben,…
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung in anonymisierter Form…
Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung…
Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, nach Maßgabe von § 42a Absatz 2 bis 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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