Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
Gesetze

Gesetz wird geladen …
§ 79b SächsPVDG — Weiterverarbeitung zu Aus- und Fortbildungszwecken, zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, Weiterverarbeitung von Vorgangsverwaltungs- und Protokolldaten | Junoda