§ 26 Abs. 6 SächsArchGSächsisches Architektengesetz
Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Dritte findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 86 Abs. 1 VVGGesetz über den Versicherungsvertrag
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden…
§ 117 Abs. 5 VVGGesetz über den Versicherungsvertrag
Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den…
§ 120 Abs. 1 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang eines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kostenträger der…