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Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen der Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitalanlagen und sonstige Erträge…
Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der…
Das Versorgungswerk bestreitet seine Aufwendungen aus eigenen Mitteln. Die Erträge und das Vermögen des Versorgungswerks dürfen nur zur Erfüllung des…
Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt…
Die den Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“, „Kommunalversorgungsrücklage“ und den Sondervermögen der Sozialversicherungsträger zugeführten Mittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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