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Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.
Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören.
Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung, frühestens mit der Amtszeit des Landesbildungsrats. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seine Wohnung oder…
In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.
Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. Der Eintritt des Versorgungsfalls beendet die Mitgliedschaft…
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft und die Voraussetzungen der Erhaltung und Aufstockung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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