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Mitglied des Versorgungswerks ist, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen ist und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist. Die Satzung kann eine Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft vorsehen.
Pflichtmitglied nach Absatz 1 und 2 kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde (§ 8 Absatz 1), berufsunfähig ist.
Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen:
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht oder
wenn die für eine Altersrente erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden können.
der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden natürliche Personen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates…
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragszahlung,
Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Personen, die auf Grund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Saarland oder als Rechtsbeistand gemäß § 209…
Die Satzung kann Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn die Berufstätigkeit im fortgeschrittenen Alter aufgenommen wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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