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Wird in Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, auf nichtfortgeltende Vorschriften verwiesen, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorbemerkungen: Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die…
Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet werden, treten an deren…
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende…
Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 bis 4 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, tritt mit Ablauf des…
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.