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Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 bis 4 des Einigungsvertrages als Landesrecht fortgilt, tritt mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft, soweit es nicht in der Anlage enthalten oder soweit es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft getreten ist.
Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig und eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.
Folgende gemäß Nummer 14 Buchst. a der Anlage zu § 2 des Gesetzes des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht…
Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben…
Vorbemerkungen: Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt für die…
Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter…
Wird in Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Landesrecht fortgelten, auf nichtfortgeltende Vorschriften verwiesen, treten an deren Stelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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