§ 5 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf.
§ 14 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.
§ 5 EinglSchiedsVO SNEingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf.
§ 17 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf.
§ 18 SchiedKrPflV SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf.