§ 12 Abs. 2 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Gebühr tragen die Vertragsparteien in Verfahren nach § 30 Absatz 2 und § 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes zu gleichen Teilen. In Verfahren nach §…
§ 13 Abs. 3 SächsLSchiedRehaVOSächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
Die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien tragen die Gebühr und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und für die Vergütung der Sachverständigen.…
§ 22 SchiedsAmtsOVerordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung
Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem…
§ 12 Abs. 3 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die am Verfahren beteiligten Parteien tragen die Gebühr und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige zu gleichen Teilen. Die auf einer Vertragsseite…
§ 11 Abs. 3 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die unterliegende Partei trägt die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1. Soweit eine Partei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, wird die Gebühr…