Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 48 SN-3640Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
§ 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln,…
§ 56 SächsSchulGAusführungsvorschriften
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung,…
Art. 1 Abs. 7 Nr. 66 SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
§ 57 wird § 56 und wie folgt gefasst: „§ 56 Ausführungsvorschriften Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 14 SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
„1. das Verfahren bei der Wahl der oder des Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern…
Art 3 Nr. 33 Buchst. a EinigVtrVbgVereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen - Bildung von Elternvertretungen - vom 17. August 1990…