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Der Schulleiter hat dem Gesundheitsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Kindes, für das nach dieser Verordnung eine Untersuchung vorgesehen ist, mitzuteilen sowie einen Schulwechsel anzuzeigen.
Ist ein sorgeberechtigter Elternteil des Schülers bei einer Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Schulgesetzes anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung diesem durch den beauftragten Arzt des Gesundheitsamtes mitgeteilt. Ist bei der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes kein Elternteil des Schülers anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung den Eltern schriftlich durch das Gesundheitsamt mitgeteilt.
Im Falle eines Schulwechsels fordert das für die aufnehmende Schule zuständige Gesundheitsamt die Dokumentation dieses Schülers vom bisher zuständigen Gesundheitsamt als Arztsache an.
Das zuständige Gesundheitsamt kann hierbei mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU)…
Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Die Eltern oder, im Fall ihrer Volljährigkeit, die Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen…
Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 15 der Schule umgehend mitteilen. Die…
Die Daten nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler…
Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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