§ 32b Abs. 3 LJHG SNLandesjugendhilfegesetz
Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.
§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Gerichts-, Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich der Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, soweit landesseitig…
§ 42 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche,…
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,