§ 16 Abs. 2 SächsSchulnetzVOÜbergangsbestimmung für bestehende Schulnetzplanungen
Die Fortschreibung der Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges ist frühestens zu den nach Satz 2…
§ 23a Abs. 10 Nr. 2 Buchst. c SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
Art. 1 Abs. 4 SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen…
Art. 6 Abs. 3 SN-5394Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen
Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen…
§ 9 SächsSchulnetzVOAufstellung der Teilschulnetzpläne
Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Maßgabe der…