§ 23a Abs. 3 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem…
Art. 1 Abs. 3 SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem…
§ 1 SächsSchulnetzVOInhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung von Teilschulnetzplänen durch die Träger der Schulnetzplanung.
§ 3 Abs. 2 SächsSchulnetzVOBestandteile der Teilschulnetzpläne
Über die in Absatz 1 genannten Bestandteile hinaus enthalten die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges
§ 13 Abs. 1 SächsSchulnetzVOAufstellung des Teilschulnetzplanes
Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 und unter…