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Im Zusammenhang mit der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes kann der Freistaat Sachsen in den Aussiedlungsgebieten Begegnungsveranstaltungen, kulturelle oder wissenschaftliche Maßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder zur Pflege des Kulturgutes fördern, sofern die Maßnahmen der Völkerverständigung dienen.
die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die…
Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen…
Die Förderung der Kulturpflege der Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler verbindet zeitgemäße Erinnerungskultur mit Bildungsarbeit für…
In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie…
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zweck der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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