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Aufgenommen werden
ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG), sowie
ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG).
ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das…
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und…
In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie…
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach…
Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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