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Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.
Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde den mittleren Eingliederungsbehörden oder einzelnen unteren Eingliederungsbehörden auch für das Gebiet anderer unterer Eingliederungsbehörden zuzuweisen.
Die Landesdirektion Sachsen ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen…
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Untere Eingliederungsbehörden Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits…
„(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu…
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz…
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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