Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen · Vierter Abschnitt
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 30 SächsSparkWVO
§ 30 SächsSparkWVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen