Art. 2 SN-3422Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Wahlverfahren, die am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet sind, werden nach der Verordnung über die…
§ 130 Abs. 1 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden ist, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach…
§ 24 SächsSparkWVOAbschluß des Wahlverfahrens
Die Wahl ist mit Ablauf der Anfechtungsfrist, im Falle der Anfechtung mit dem rechtskräftigen Abschluß des Anfechtungsverfahrens durchgeführt.
§ 24 Abs. 2 SGleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen durch Soldatinnen der Bundeswehr
Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. Die…
§ 13 Abs. 2 SWahlPrGGesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Es ist auf alle am Tag des Inkrafttretens anhängigen Wahlprüfungsverfahren anzuwenden.