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Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle dienen.
Die statistische Aufbereitung von Statistiken im Verwaltungsvollzug der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Staatsministeriums und des Staatsministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden.
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß dem Statistischen Landesamt solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund eines Landesgesetzes erhoben worden sind.
Die Rechtsverordnung muß folgende Regelungen enthalten:
Bezeichnung des Registers und der Datei,
speichernde Stelle,
Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.
An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für…
die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im…
Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die aufgrund nichtstatistischer Rechtsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Behörden und Gerichten des…
Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik betrauten amtlichen Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies…
Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.