Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. Sie werden ermächtigt, Kommunalstatistiken durch Satzung anzuordnen; § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Kommunalstatistiken sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Bei der Vorbereitung der Satzung sind der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Statistische Landesamt zu beteiligen.
Absätze 1 bis 3 gelten für Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften entsprechend.
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren…
Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchführen, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben…
Statistiken der Gemeinden, Landkreise und sonstiger kommunaler Körperschaften (Kommunalstatistiken),
Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts im eigenen Interesse und auf eigene Kosten Kommunalstatistiken erstellen, wenn die…
Sind kommunale Statistikstellen (§ 9) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Soweit kommunale Statistikstellen Aufgaben der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.