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Bestehende Stiftungen, die eine den zwingenden Vorschriften der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Stiftungsbehörde eine Satzung vorzulegen, die mit den zwingenden Vorschriften übereinstimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Stiftungsrechtliche Aufgaben nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit dem Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483) in der am 1. Mai 1998 geltenden Fassung, die eine Behörde vor dem 1. September 2007 wahrgenommen hat, ohne dafür sachlich zuständig zu sein, gelten als von der zuständigen Behörde wahrgenommen.
Bestehen Zweifel über die Rechtsform einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. Sie kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung aufheben.
Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, so entscheidet darüber die Stiftungsbehörde.…
Stiftungen, die keine Satzung oder eine den zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind verpflichtet, der zuständigen…
Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde…
Die Satzung der Stiftung ist unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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