Art. 1 Satz 4 Nr. 24 SN-21293Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung
§ 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Evaluation Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.“
§ 36 StAkkrVVerordnung zur Regelung der Studienakkreditierung (Studienakkreditierungsverordnung - StAkkrV) Vom 23. Juli 2025
Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.
§ 36 StudakVO NRWVerordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen
Diese Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.
Art. 1 Abs. 3 Satz 5 Nr. 20 SN-19233Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Ab dem Jahr 2021 werden die Anwendung und Auswirkung dieser Verordnung überprüft.“
§ 9 AIVBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (AIVBLehrV)
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums…