§ 9 ZLBBLehrVVerordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durch eine Evaluierung überprüft. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums…
§ 12 ALehrVVerordnung über die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Diese Verordnung wird fünf Jahre nach dem 7. Mai 2026 evaluiert. Die Evaluierung wird unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern unter Beteiligung…
Art. 3 SN-17846Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig
Diese Verordnung wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einer Evaluierung durch das Staatsministerium des Innern unterzogen.
§ 15 Abs. 1 IVSGGesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und…