§ 44 SächsStudPlVergabeVOBewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
eingegangen sein (Ausschlussfristen).
§ 33 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis…
§ 6 Abs. 7 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 31. März und für das Wintersemester bis…
§ 35a VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis…
§ 45 Abs. 2 SächsStudPlVergabeVOServiceverfahren der Stiftung
Nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, muss im Örtlichen Vergabe- und im Anmeldeverfahren bis zum Ablauf der in § 25 Absatz 1…