§ 23 Nr. 2 SächsStudPlVergabeVOBewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober
§ 33 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis…
§ 6 Abs. 7 VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 31. März und für das Wintersemester bis…
§ 35a VergabeVO NRWVerordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis…
§ 25 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVOForm und Frist des Zulassungsantrags
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).