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Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten in…
Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(weggefallen)
Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.