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Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, insbesondere zur Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes,
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB oder
für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses
erforderlich ist.
Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies
für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB,
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Aufklärung von nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes oder
für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.
Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für genutzt und…
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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