Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige…
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsSÜG sind
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.