§ 41 Abs. 3 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene, denen Ausgang nicht gewährt werden kann, vorgeführt.
§ 18 Abs. 3 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene, denen Ausgang nicht gewährt werden kann, vorgeführt.
§ 18 Abs. 2 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Gefangenen dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen…
§ 41 Abs. 3 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
§ 13 Abs. 6 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde werden Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, denen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nicht gewährt…