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Aufenthalt außerhalb der Einrichtung dient insbesondere dem Ziel, der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Besorgung persönlicher Angelegenheiten und die Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung zu ermöglichen sowie richterlich angeordnete Auflagen zu erfüllen. Er dient auch der Vermeidung von schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung, indem an den Vollzugszielen ausgerichtete Freizeitmaßnahmen oder die Förderung sozialer Kontakte ermöglicht werden.
Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Für Aufenthalt außerhalb der Einrichtung werden die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt.
Aufenthalt außerhalb der Einrichtung kann unbegleitet oder in Begleitung von Bediensteten oder geeigneten vollzugsexternen Personen gestattet werden. Die Eignung vollzugsexterner Begleitpersonen ist vor der Gestattung des Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung zu prüfen, soweit die Person der Einrichtung nicht anderweitig als geeignet bekannt ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.
Durch Aufenthalt außerhalb der Einrichtung wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen.
Bedürftigen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden die erforderlichen Fahrtkosten der preiswertesten Kategorie für öffentliche Verkehrsmittel auf Antrag erstattet oder verauslagt.
Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde werden Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, denen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nicht gewährt werden kann, vorgeführt. Sie dürfen auch befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete…
Aufenthalte außerhalb der Anstalt können geeigneten Arrestierten gewährt werden, wenn es sich um Maßnahmen der Anstalt handelt oder dies sonst zur Erreichung…
Außerhalb der Ruhezeit dürfen sich die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten grundsätzlich in Gemeinschaft aufhalten.
Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Ausgang gewähren. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist. Abschnitt 3 Verhalten im Arrestvollzug
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter ihm einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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