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Eine Verlegung in eine oder aus einer Einrichtung eines anderen Landes erfolgt auf Anordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Landes.
Die Entscheidung über die Einweisung oder Verlegung einer Patientin oder eines Patienten in eine andere als nach dem Vollstreckungsplan zuständige…
Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in dem Krankenhaus, das nach § 12 Absatz 1 für die Pflichtversorgung des Ortes zuständig ist, in dem die Patientin oder…
Mit der Durchführung von Aufgaben des Vollzugs der Maßnahmen nach § 1 Nummer 3 kann der Freistaat Sachsen kommunale Körperschaften und Anstalten des…
Die Untergebrachten können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach §…
Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in dem Krankenhaus, das nach § 2 Abs. 2 für die Pflichtversorgung des Ortes zuständig ist, in dem der Patient seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.