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Die notwendigen Kosten der Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Der Untergebrachte wird zur Beteiligung an den Kosten herangezogen. § 138 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen übernimmt die Unterbringungskosten, soweit und solange sie die untergebrachte Person oder andere nicht unmittelbar tragen.…
Die Kosten der Unterbringung trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat. Die…
Die Kosten der Forensischen Ambulanzen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger, die Patientin oder der Patient dazu beizutragen hat.
Verwaltungsbehörden und Polizeivollzugsdienst erheben für ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz keine Kosten.
Die Kosten einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zu den Kosten beizutragen hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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