§ 13 NRW-27698Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses…
§ 11 UmlegungsausschussVVerordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen (UmlegungsausschussV) Vom 11. September 1998
Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung oder Grenzregelung durchgeführt ist oder nach Ansicht des…
§ 1 Abs. 1 SächsUAVOBildung von Umlegungsausschüssen
Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der…
§ 3 Abs. 2 UmlegungsausschussVVerordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen (UmlegungsausschussV) Vom 11. September 1998
Im Fall der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 11 endet die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses mit der Auflösung.
§ 3 Abs. 1 SächsUAVOBestellung und Amtzeit der Mitglieder
Für einen nicht ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter vom Gemeinderat für die Dauer des…