Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuss aus, rückt die Vertreterin oder der Vertreter für den Rest der Amtszeit nach.
Im Fall der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 11 endet die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses mit der Auflösung.
Wird der Umlegungsausschuss während der Amtszeit des Gemeinderats neu gebildet, werden die neu zu bestellenden Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderats gewählt.