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Annehmlichkeiten, die nicht in den §§ 16 bis 18 geregelt sind, dürfen sich Untersuchungsgefangene auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt nicht gefährdet wird.
Von den §§ 16 bis 18 nicht umfasste Annehmlichkeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange weder eine…
Annehmlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Sicherheit oder…
Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, deren Überlassung eine verfahrenssichernde…
Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder…
„(5) Den Untersuchungsgefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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