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Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft“.
Die Angabe zu § 25 wird durch folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Vergütung, Taschengeld“.
Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: „§ 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger“.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „eine Dolmetscherin oder“ eingefügt.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Untersuchungsgefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Mit der oder dem Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind der oder dem Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.“
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „seiner“ durch die Wörter „ihrer oder seiner“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Untersuchungsgefangene wird“ durch die Wörter „Die Untersuchungsgefangenen werden“ ersetzt.
In Absatz 5 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der oder dem“ ersetzt.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, zur Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt und zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu veranlassen.“
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Untersuchungsgefangener kann“ durch die Wörter „Untersuchungsgefangene können“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wird ein Untersuchungsgefangener“ durch die Wörter „werden Untersuchungsgefangene“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Aus besonderen Gründen kann eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der oder des Untersuchungsgefangenen angeordnet ist. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen, können ihr oder ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist.“
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „den Untersuchungsgefangenen“ durch die Wörter „die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Einem bedürftigen“ durch das Wort „Bedürftigen“ ersetzt.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen abgewichen werden.“
§ 12 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. wenn eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Untersuchungsgefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „darf er“ durch die Wörter „dürfen sie“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eingebrachte Sachen, welche Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. Geld wird ihnen gutgeschrieben.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die oder der Untersuchungsgefangene kann an den Betriebskosten der in ihrem oder seinem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.“
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Hierzu können sie monatlich einen Betrag verwenden, der in der Regel 8 Prozent der Eckvergütung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigen darf. Erhalten Untersuchungsgefangene eine Vergütung nach diesem Gesetz, soll der Betrag nach Satz 2 12 Prozent der Eckvergütung nicht übersteigen.“
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „die Verteidigerin oder“ eingefügt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Verteidigerinnen und“ eingefügt.
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „kann der“ durch die Wörter „können“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Den Untersuchungsgefangenen ist auf ihre Kosten die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl zu gestatten.“
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 38 oder 39 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.“
In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Untersuchungsgefangenen“ durch die Wörter „der oder des Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
Arbeitsentgelt für Arbeit oder sonstige Beschäftigung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 oder
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 24 Absatz 3.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsentgelts“ durch die Wörter „der Vergütung“ ersetzt.
In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „das Arbeitsentgelt“ durch die Wörter „die Vergütung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergütung kann je nach Art der Arbeit oder Bildungsmaßnahme und der Leistung der Untersuchungsgefangenen gestuft werden.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben.“
Absatz 6 wird aufgehoben.
Absatz 7 wird Absatz 6.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „einer Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter „die Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der jeweilige Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretung des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Verteidigerinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „die Besucher und die“ durch die Wörter „die Besucherinnen, Besucher und“ ersetzt.
In Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „Besucherinnen,“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untersuchungsgefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
In Absatz 7 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anstaltsleitung kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.“
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Gesprächspartnern“ durch die Wörter „den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern“ ersetzt.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „In begründeten Fällen kann die Anstaltsleitung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern abweichende Regelungen treffen.“
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.“
In § 37 Absatz 3 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Untersuchungsgefangenen mit der Vertretung einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Absender“ durch die Wörter „die Absenderin oder den Absender“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identität“ die Wörter „der Absenderin oder“ eingefügt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Absenderin oder“ eingefügt.
§ 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der oder des“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Den Untersuchungsgefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu können die Untersuchungsgefangenen Eigengeld verwenden.“
Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.“
§ 44 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist.“
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anordnungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.“
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien,“. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
In Absatz 4 werden die Wörter „des Untersuchungsgefangenen“ durch die Wörter „der oder des Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen.“
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 6 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt und die Wörter „dem Verteidiger“ werden durch die Wörter „der Verteidigerin oder dem Verteidiger“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „jeweils“ durch das Wort „zusammen“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und, sofern die oder der Untersuchungsgefangene es beantragt, der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird.“
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der für diese Maßnahme besonders geschult ist, ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt, die Angabe „Nr.“ wird jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt und nach dem Wort „sie“ werden die Wörter „die Ärztin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Arzt“ durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während einer Fixierung ist die oder der Untersuchungsgefangene von einer Ärztin oder einem Arzt zu überwachen.“
In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die den Einzelnen“ durch die Wörter „die die Einzelne oder den Einzelnen“ ersetzt.
§ 59 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Gegen Untersuchungsgefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Untersuchungsgefangene sowie Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.“
In Absatz 4 werden die Wörter „den Untersuchungsgefangenen“ durch die Wörter „die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Untersuchungsgefangenen“ durch die Wörter „die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „des Untersuchungsgefangenen“ durch die Wörter „der oder des Untersuchungsgefangenen“ ersetzt.
§ 61 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Untersuchungsgefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“
§ 62 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen Untersuchungsgefangenen“ durch das Wort „Untersuchungsgefangene“ ersetzt.
§ 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst: „Die oder der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.“
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Untersuchungsgefangene“ durch die Wörter „die oder der Untersuchungsgefangene“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Untersuchungsgefangene“ durch die Wörter „die oder der Untersuchungsgefangene“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.“
In Absatz 7 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
§ 65 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden.
Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untersuchungsgefangenen sich in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.“
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorschriften dieses Teils finden vorbehaltlich des § 89c des Jugendgerichtsgesetzes Anwendung auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene).“
In § 69 Absatz 2 Satz 3 werden dem Wortlaut die Wörter „Vertreterinnen und“ vorangestellt.
§ 72 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Besuche von Kindern der jungen Untersuchungsgefangenen auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung der jungen Untersuchungsgefangenen fördern.“
In Absatz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Besucherinnen oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Schriftwechsel kann mit Personen, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des jungen Untersuchungsgefangenen sind, über § 37 Absatz 3 hinaus auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass er einen schädlichen Einfluss auf die junge Untersuchungsgefangene oder den jungen Untersuchungsgefangenen hat.“
§ 75 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 dürfen nicht gegen Untersuchungsgefangene verhängt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
§ 79 wird wie folgt gefasst: „§ 79 Anstaltsleitung
Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden.
Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.“
In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
§ 81 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Seelsorger“ durch die Wörter „Seelsorgerinnen und Seelsorger“ ersetzt.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Seelsorgerinnen und“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.“
§ 82 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen.“
In § 84 Satz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 85 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 87 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mindestens“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ebenso“ die Wörter „Ansprechpartnerinnen und“ eingefügt.
Dem § 88 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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