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Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 verfügen. Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Absatz 4 geregelt ist. Der Anspruch aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter…
| Sächsisches Umweltinformationsgesetz 1.1 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 580 1.2 |…
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 SächsDSG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt,…
Dem § 46f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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