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Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen.
Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen. Soweit Umweltinformationen bereits auf andere, für die antragstellende Person leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Sinne des § 12, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2…
1Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2…
Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine…
Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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