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Das Liegenschaftskataster genügt insbesondere nicht mehr den Anforderungen, wenn
es nicht seinen Zweck im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt oder
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters flächenhaft nicht die geometrischen Anforderungen erfüllen.
Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfüllen die geometrischen Anforderungen, wenn Koordinaten vorliegen,
die auf der Grundlage von Vermessungsergebnissen berechnet wurden oder
die auf andere Art und Weise ermittelt wurden und die tatsächlichen Verhältnisse mit einer Lagetreue von mindestens einem Meter in bebauten Gebieten oder drei Metern in unbebauten Gebieten abbilden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.