§ 9 Abs. 2 VersG NRWVersammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 1 für den Fall, dass von den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Gefahr im Sinne von § 23 Absatz 1…
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VersammlGGesetz über Versammlungen und Aufzüge
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
§ 5 Nr. 1 VersammlGGesetz über Versammlungen und Aufzüge
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde…
§ 23 Abs. 1 VersG NRWVersammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch…
§ 24 Abs. 1 VersG NRWVersammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von…