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Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.
Presseangehörige dürfen nicht ausgeschlossen werden. Sie haben sich gegenüber der Versammlungsleitung oder den Ordnungskräften als Presseangehörige auszuweisen.
Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme…
Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung in geschlossenen Räumen vor deren Beginn untersagen, wenn von…
Die Sitzungen der Versammlung sind nichtöffentlich. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzung beschließen. Veranstalter oder deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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